Allgemeine Verkaufsbedingungen der ID Ingenieure & Dienstleistungen GmbH für Lieferungen und Leistungen

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen von der ID Ingenieure & Dienstleistungen GmbH (nachfolgend „ID“ genannt) und dem Kunden zugrunde und gelten als Bestandteil des zwischen ID und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags. Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ID diesen bei Auftragsannahme nicht ausdrücklich widerspricht.

  2. Mündliche Nebenabreden zu abgeschlossenen Verträgen bestehen nicht. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote von ID sind stets unverbindlich und freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
     
  2. ID behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen o.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. ID verpflichtet sich, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. (3) Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von ID per Brief, Fax oder Email zustande.

§ 2 Lieferzeit, Lieferverzögerungen

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen ID und dem Kunden. Sie ist nur dann als Fixtermin verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ihre Einhaltung durch ID setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Lieferumfangs verlängert sich die Lieferzeit ebenfalls angemessen.
     
  2. Soweit eine Lieferverzögerung auf unvorhersehbare, nicht von ID zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, haftet ID nicht für die Verzögerung; die Liefer-/Leistungszeit verlängert sich angemessen. Dies gilt auch im Fall mangelhafter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern ID einen gleichwertigen Deckungseinkauf getätigt hat und kein Verschulden an der mangelhaften oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung trifft. ID wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
     
  3. Sofern unvorhersehbare, nicht von ID zu vertretende Umstände im Sinne von Absatz 2 die Vertragserfüllung für ID auf unabsehbare oder den Vertragszweck gefährdende Dauer erschweren und das Leistungshindernis für ID nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden ist, steht ID das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. ID ist in solchen Fällen verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die leistungserschwerenden Umstände zu informieren und, nach Ausübung des Rücktritts, bereits erlangte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich an diesen zu erstatten. Über die Erstattungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

§ 3 Versand, Zahlung, Preise

  1. Für den Warenversand von ID an den Kunden gelten die INCOTERMS-Versandklauseln in ihrer jeweils aktuellsten Fassung als vertraglich einbezogen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Versandlieferungen von ID nach der INCOTERMS- Versandklausel "EXW (Ex Works) ID Herstellerwerk". Soweit vereinbart ist, dass ID den Transport versichert, deckt dies nur den Transport vom Herstellerwerk bis zur Grenze des Firmengeländes des Kunden ab.
     
  2. Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche von ID gestellten Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang beim Kunden ohne Abzug auf das von ID jeweils angegebene Konto zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto von ID maßgebend.
     
  3. ID behält sich das Recht vor, vom Kunden Vorauskasse oder eine Anzahlung zu verlangen.
     
  4. Vereinbarte Preise sind, soweit nicht anders angegeben, jeweils Nettopreise ohne die gegebenenfalls hinzukommende gesetzliche Umsatzsteuer in der zum Lieferungs- oder Leistungszeitpunkt jeweils geltenden Höhe.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. ID behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor.
     
  2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
     
  3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von ID an ID ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird ID die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für ID statt. Bei Verbindung mit anderen, ID nicht gehörenden beweglichen Sachen steht ID das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu.
     
  4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde ID unverzüglich davon zu benachrichtigen.

§ 5 Aufrechnung

Das Recht, Zahlungen oder sonstige eigene Leistungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Zurückbehaltungsrecht oder seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder zu Gunsten des Kunden entscheidungsreif sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt dem Kunden unbenommen.

§ 6 Mängel

  1. Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, haftet ID unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach den folgenden Bestimmungen:
     
  2. ID wird alle mangelbehafteten Teile des Vertragsgegenstands nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen ("Nacherfüllung"). ID wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form der Nacherfüllung wählen. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde ID für die erfolgte Nutzung des ausgetauschten ursprünglichen Liefergegenstands Nutzungsersatz (§§ 346 - 348 BGB) zu leisten.
     
  3. Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Bestimmungsort des Vertragsgegenstands. ID bleibt vorbehalten, Instandsetzungsarbeiten, soweit erforderlich, im Werk von ID durchzuführen. ID trägt die Aufwendungen der Nacherfüllung regelmäßig inklusive der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB, soweit der Vertragsgegenstand gemäß seiner Art und seines vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht war) bis zum Leistungsort der Nacherfüllung. Hierbei steht es ID frei, die Aufwendungen der Nacherfüllung (einschließlich der Entfernung und des Einbaus oder der Anbringung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB) durch Selbstvornahme aller erforderlichen Arbeiten zu verringern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. ID bleibt vorbehalten, die Nacherfüllung oder die Aufwendungen der Nacherfüllung zu verweigern, soweit diese mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB verbunden sind. Wurde der Vertragsgegenstand vom Kunden an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von ID, die dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt wird, getragen. Soweit im Ausland entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind, richten sich diese nach den im jeweiligen Land gültigen Verrechnungssätzen.
     
  4. Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn ID - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränken.
     
  5. Ansprüche auf Schadensersatz können nur nach Maßgabe von § 7 geltend gemacht werden.
     
  6. Ein im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung üblicher Verschleiß von Bauteilen oder Werkzeugen begründet keine Mängelansprüche.
     
  7. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Aufstellungs- oder Betriebsanleitung nicht befolgt, eine gebotene Wartung des Vertragsgegenstandes unterlassen oder im Widerspruch zu den Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung) vorgenommen hat. Im Rahmen der Wartung sind grundsätzlich Original ID Ersatz- und Verschleißteile zu verwenden
     
  8. Nimmt der Kunde mit erforderlicher Zustimmung von ID in Selbstvornahme Handlungen zur Beseitigung von Mängeln vor, zu denen ID nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet wäre, gilt der Kunde insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von ID. ID haftet für die Folgen der Selbstvornahme nur, soweit der Kunde nach Vorgaben von ID gehandelt hat. ID wird dem Kunden die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen ersetzen, die ID ohne die Selbstvornahme durch den Kunden zu tragen gehabt hätte.

§ 7 Schadensersatz

  1. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet ID - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur:
    • bei Vorsatz, oder
    • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter, der Organe oder leitenden Erfüllungsgehilfen, oder
    • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder
    • bei Mängeln, die ID arglistig verschwiegen hat, oder
    • im Rahmen einer Garantiezusage, oder
    • soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird.

    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet ID darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

    Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
     
  2. Die Haftung von ID ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit sie nicht von ID zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet ID nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch ID.

§ 8 Gewährleistung, Verjährung

  1. Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von zwölf Monaten
    1. ab Ablieferung (beim Kauf ohne Verpflichtung von ID zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands),
    2. ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands (vgl. § 9 Absatz 5.) durch den Kunden (beim Kauf mit Verpflichtung von ID zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands, siehe § 9, sowie bei Werkleistungen, die nicht die Errichtung eines Bauwerks zum Gegenstand haben).
       
  2. Soweit ID Leistungen zur Nacherfüllung erbringt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann erneut zu laufen, wenn ID die Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat. Ein von ID abgegebenes Anerkenntnis der Pflicht zur Nacherfüllung bewirkt den Neubeginn der Verjährungsfrist nur bezüglich der anerkannten Mängel. Mit Leistungen zur Nacherfüllung, die ID aus Kulanz erbringt, ist kein Anerkenntnis der gerügten Mängel verbunden, das den Neubeginn der Verjährungsfrist in Lauf setzt.
     
  3. Im Übrigen verjähren sämtliche sonstigen Ansprüche des Kunden gegen ID - gleich aus welchem Rechtsgrund - mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von ihnen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
     
  4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Rückgriffsansprüchen aufgrund Lieferantenregresses (§ 445b BGB), bei Vorsatz, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Werkleistungen, die ein Bauwerk zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.

§ 9 Abnahme, Inbetriebnahme

  1. Sofern vor der Auslieferung des Vertragsgegenstands eine Vorabnahme im Werk von ID vereinbart ist, wird hierbei eine von ID definierte Standardprozedur zum Nachweis der Funktionalität durchgeführt. Über diese wird ein Protokoll erstellt, das beidseitig zu unterzeichnen ist. Gegebenenfalls hat der Kunde rechtzeitig vor der Vorabnahme Musterteile für Testläufe zur Verfügung zu stellen.
     
  2. Der Kunde darf die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes - unbeschadet sonstiger Mängelansprüche - nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
     
  3. Die Einbringung des Vertragsgegenstands (= Verbringen des Liefergegenstands vom Transportmittel zum Aufstellort) ist von ID nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
    Ist die Einbringung durch ID vereinbart, schuldet ID folgende Leistungen und trägt ID während der Dauer der Einbringung die durch die folgenden Mitwirkungspflichten des Kunden eingeschränkte Gefahr:

    Der Vertragsgegenstand inkl. aller Zubehörteile wird durch ein von ID beauftragtes Transportunternehmen vom Transportfahrzeug entladen, zum Aufstellort transportiert und am Aufstellort positioniert.
    Der Kunde hat ID bei der Einbringung kostenlos zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass
    • der Aufstellort frei von Hindernissen ist,
    • der Transportweg ebenerdig in einem Stück verläuft und frei von Störkonturen ist. Ein erneutes Anheben des Vertragsgegenstands am Aufstellort ist nicht im Leistungsumfang enthalten.

       
  4. Die Aufstellung des Vertragsgegenstands ist von ID nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
    • Die Aufstellung des Vertragsgegenstandes am endgültigen Aufstellungsort erfolgt durch einen ID Servicetechniker oder durch einen von ID beauftragten Partner. Sämtliche durch den Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen sind den Aufstellungs- und Betriebsbedingungen sowie dem ID Aufstellungsplan zu entnehmen, die ID dem Kunden mit der Auftragsbestätigung aushändigt, und müssen durch den Kunden termingerecht erfüllt sein. Um einen zügigen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, muss der Kunde dem für die Montage verantwortlichen Servicetechniker entsprechendes Hilfspersonal und ggf. vorhandene Hebemittel kostenlos zur Verfügung stellen.
    • Nach der Aufstellung erfolgt die Inbetriebnahme einschließlich Funktionsprüfung durch einen ID Servicetechniker im Rahmen einer von ID definierten Standardprozedur. Handelt es sich um eine "unvollständige Maschine" im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, erfolgt lediglich die Funktionsprüfung, nicht aber eine Inbetriebnahme durch ID.
       
  5. Sofern eine Abnahme vertraglich vereinbart oder nach dem Gesetz erforderlich ist, erfolgt die Abnahme des Vertragsgegenstands im Rahmen einer von ID definierten Standardprozedur.
    • Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Funktionsprüfung abgeschlossen ist, es sei denn, dass ein Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit einschränkt. Soweit Teilfunktionen des Vertragsgegenstands eigenständig zu Produktionszwecken verwendet werden können und abnahmereif sind, ist der Kunde zu Teilabnahmen verpflichtet. Über die (Teil-) Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das beidseitig zu unterzeichnen ist.
    • Die (Teil-) Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde
      • die Abnahme trotz bestehender Abnahmepflicht nicht binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist erklärt oder auch nach wiederholter Aufforderung durch ID verweigert oder
      •  die Inbetriebnahme oder Funktionsprüfung ohne erheblichen Grund verzögert und ID dem Kunden daraufhin eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt hat, die erfolglos verstrichen ist, oder
      • den Vertragsgegenstand zu Produktionszwecken in Betrieb nimmt.
         
  6. Unvorhergesehene Hindernisse oder technische Störungen sind umgehend vom Kunden zu beseitigen. Über die geschuldeten Leistungen hinaus erforderliche Mehrleistungen oder nicht anderweitig zu verwendenden Wartezeiten von ID sind vom Kunden gemäß der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von ID gesondert zu bezahlen; Mehrkosten des durch ID beauftragten Dritten sind vom Kunden zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrleistungen, Wartezeiten oder Mehrkosten auf von ID oder von dem durch ID beauftragten Dritten zu vertretenden Umständen beruhen.

    Verzögert sich die Ausführung der Leistungen aus Gründen, die weder von ID noch von dem durch ID beauftragten Dritten zu vertreten sind, so kann ID dem Kunden eine angemessene Frist zur Behebung der Hindernisse bestimmen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann ID die Ausführung der Leistungen verweigern; der Kunde kann sich nicht darauf berufen, dass die Leistungen nicht erbracht seien. ID kann die Bezahlung der vereinbarten Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen und der Einkünfte aus etwaiger anderweitiger Verwendung der eigenen Arbeitskraft verlangen.
     
  7. Soweit ID eine Lieferverzögerung zu vertreten hat und dem Kunden hieraus ein Schaden erwächst, ist der Kunde berechtigt, ab der zweiten Woche seit Eintritt der Verzögerung eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Lieferverzögerung nicht rechtzeitig erbracht wurde. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch wegen Verzugs besteht nur, soweit eine der in § 7 aufgeführten Ausnahmen von den Haftungsbeschränkungen vorliegt.
     
  8. Die Einfuhr, Ausfuhr oder sonstige Verbringung des Liefergegenstands oder einzelner Komponenten kann unter bestimmten Bedingungen einer Genehmigungspflicht im Inland oder Ausland unterliegen. Der Kunde ist für die rechtzeitige Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen verantwortlich.

§ 10 Schutzrechte Dritter

Soweit der Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Inland verletzt, wird ID auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch ID zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Die genannten Verpflichtungen von ID sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, soweit

  • der Kunde nicht durch eine verspätete Mitteilung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen zu einer Erhöhung des Schadens beigetragen hat,
  • der Kunde ID in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und ID die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz ermöglicht,
  • ID alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und
  • der Rechtsmangel oder die Rechtsverletzung nicht auf einer vom Kunden selbst gesetzten Ursache beruht, insbesondere auf einer Vorgabe des Kunden oder darauf, dass der Kunde den Vertragsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 11 Datenschutz

  1.  Bei der Vertragsanbahnung und -durchführung ist die Verarbeitung von Kontakt- und Interaktionsdaten von Ansprechpartnern des Kunden erforderlich. ID verarbeitet diese personenbezogenen Daten auf Grund eines berechtigten Interesses, die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsbeziehung sicherzustellen und die Kommunikation bei Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu unterstützen.
     
  2. Zur Anbahnung und Abwicklung der Verträge sowie späterer Leistungen übermittelt ID Mitarbeiter-Kontaktdaten an den Kunden, um eine geordnete Kommunikation und Leistungsabwicklung zu ermöglichen. Der Kunde darf diese Daten lediglich zur Durchführung der jeweiligen Vertragsbeziehung mit ID verwenden.

§ 12 Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich Ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
     
  2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlichen zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln.
     
  3. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Dies gilt auch insbesondere für Copyright Vermerke.  
     
  4. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei ID bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
     
  2. Es gilt die Deutsche Sprache sowohl als Vertragssprache, Verhandlungssprache als auch bei der Auslegung des Vertragstextes. Soweit die vorliegenden AGB in einer anderen als der deutschen Sprache abgefasst werden, hat sowohl bezüglich der Auslegung als auch bei Abweichungen die deutsche Fassung Vorrang. Die Abfassung in einer anderen Sprache dient ausschließlich der Information und als Anschauungsobjekt.
     
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand aller sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Euskirchen. Eine Klage am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden behält sich ID vor.
     
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.