Während der diesjährigen Fußball-Weltmeisterschaft schaute die ganze Welt auf Russland. Gleichzeitig werden die wirtschaftlichen Handelsbeziehungen mit und zu Russland immer schwieriger. Gerade US-Präsident Trump trägt mit seinem Hin und Her bei den Strafzöllen nicht gerade zu guten Wirtschaftsbeziehungen mit Europa bei.
Vor diesen Hintergründen stehen Exportkontrollen auch bei Dienstleistern wie ID zunehmend auf der Tagesordnung. Exportkontrollen werden von der Bundesregierung veranlasst, um die Sicherheitsinteressen Deutschlands zu wahren. Das bedeutet in der Praxis, dass die Lieferung bestimmter Güter, Technologien oder Datenverarbeitungsprogramme ins Ausland nicht ohne Genehmigung erfolgen darf (Details siehe<link https: www.bundesanzeiger-verlag.de aw-portal exportkontrolle grundlagen.html _blank external-link-new-window internal link in current> Bundesanzeiger Verlag).
Betroffen sind Güter, bei denen es sich direkt um Kriegswaffen handelt oder solche, die zwar im zivilen Bereich genutzt, aber auch durchaus einem militärischen Zweck zugeführt werden (sogenannte Dual-Use-Güter). Geprüft wird das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – kurz <link http: www.bafa.de de home home_node.html _blank external-link-new-window external link in new>BAFA. Die Intention dahinter ist nachvollziehbar und absolut notwendig. Wer will schon, dass Rüstungsgüter, Blutdiamanten oder Folterwerkzeuge ohne Kontrolle von A nach B geschafft werden oder an der Lieferung beteiligte Personen einfach so davon kommen?
Doch nicht immer ist die Lage so eindeutig, denn in dem ganzen Prozess müssen zum Beispiel auch Embargo-Richtlinien für bestimmte Länder berücksichtigt werden. Wenn ID etwa im Auftrag eines Kunden eine Rechnung an Abnehmer in Russland ausstellt, die Embargo-Richtlinien der USA gegenüber Russland aber auch auf Deutschland angewendet werden, kann es kompliziert werden. So geschehen, als eine Zahlung aus Russland nicht freigegeben wurde. In der Sanktionsprüfung musste ID genau aufführen, wer die Gesellschafter, Mitglieder im Management und Aufsichtsrat dieser russischen Firma sind und ob nicht einer von ihnen auf der „roten Liste“ steht. So kann, selbst wenn die Ware an sich gar nicht heikel ist, die Embargo-Richtlinie einen enormen bürokratischen Rattenschwanz hinter sich herziehen.
Das Beispiel zeigt, welche weitgreifenden Folgen der internationale Güterverkehr selbst für mittelständische Unternehmen haben kann, die als Dienstleister oder Zwischenhändler fungieren.
#Exportkontrolle in der Übersicht
Wer ist betroffen?
Wenn Sie bzw. das Unternehmen, für das Sie tätig sind, Güter in Drittländer oder EU-Mitgliedstaaten liefern möchte, müssen Sie beachten:
• was Sie liefern
• an wen Sie liefern
• in welches Land Sie liefern
• welchem Zweck das Gut zugeführt werden soll.
Kontrollen erfolgen auf:
Güter (Waren, Software und Technologien), für die Beschränkungen der Außenwirtschaftsverordnung gelten (z. B. Rüstungs- oder Kulturgüter, Waren pflanzlichen Ursprungs)
Personen, Gruppen oder Organisationen, die an einer Güterlieferung beteiligt sind, also nicht nur der Endempfänger, sondern z. B. auch Zwischenhändler oder Vermittler
Berücksichtigung von:
Länderbezogenen Exportkontrollmaßnahmen gem. Beschluss des UN-Sicherheitsrats, gegen Länder oder Regime ein Embargo zu erheben.
Zu unterscheiden sind grundsätzlich
Weiterführende Infos siehe: <link https: www.bundesanzeiger-verlag.de aw-portal exportkontrolle grundlagen.html _blank external-link-new-window external link in new>www.bundesanzeiger-verlag.de/aw-portal/exportkontrolle/grundlagen.html